Carillon Geisa: Glockenspiel, Satzung, Verein

(1) Der Verein führt den Namen „Glockenspielverein Geisa“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Geisa.

(3) Gerichtsstand ist Bad Salzungen.

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Katholischen Kirchengemeinde St. Philippus und Jakobus Geisa mit dem Schwerpunkt der Förderung der Glockenspielkunst und -kultur durch:

a) Einrichtung und Betreiben eines Glockenspieles im Kirchturm der katholischen Stadtpfarrkirche

b) Informationen und Werbung in der Öffentlichkeit über Wesen und Wert eines Glockenspiels durch Wort und Tat (z.B.: Konzerte, Vorträge und Tagungen)

c) Sammlung von Literatur für Glockeninstrumente

d) Förderung des Nachwuchses der Glockenspieler

e) Mitgliedschaft in der Deutschen Glockenspielvereinigung e.V. in Hannover und Kontaktpflege mit anderen Glockenspielvereinen.

f) Unterstützung der kulturellen Aufwertung der Innenstadt

g) sonstige Aufgaben die dem Zweck des Vereines dienen.

(2) Die Mittel sind im Wege der Sammlung von Spenden, Fördermitteln und Vereinsmitteln zu beschaffen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2001.

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.

(3) Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Schluß eines Kalendermonats zulässig ist

c) durch Ausschluß aus dem Verein

d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Ge­brauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

(6) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

 

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Kreise der Vereinsmitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Das Amt des Vorstandsmitglieds endet mit Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. Über das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds und die Berufung des Ersatzmitglieds sind die Vereinsmitglieder schriftlich zu benachrichtigen. Scheiden zwei Mitglieder des ursprünglich durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes aus, so ist durch die Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

(2) Sie ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftlich Einladung der Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern oder wenn zwei der ursprünglich durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden.

(3) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung bzw. Zweck und Gründe der außerordentlichen Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung ist eine Ergänzung der Tagesordnung möglich; ausgenommen sind hierbei Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, für die Dauer von drei Jahren

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung

c) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

f) Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

g) Beschlußfassung über die Aufnahme als Ehrenmitglied

h) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

(6) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefaßt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Eine Änderung der Satzung und des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitgliedern.

(8) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitgliedern.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift des Protokolls einzusehen.

 

Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am dritten Werktag für das folgende Quartal im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen in begründeten Einzelfällen die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St. Philippus und Jakobus Geisa, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.

Geisa, den 30. März 200

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